Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Rösler Software- Technik Entwickl
Artikel I: Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Für die Rechtsbeziehungen zwischen RÖSLER und allen Parteien, Berechtigten oder Nutznießern (im Folgenden gemeinsam: Besteller) von Verträgen über Lieferungen
und/oder Leistungen von RÖSLER (im Folgenden zusammenfassend: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder
entgegenstehende Bedingungen gelten nur, wenn RÖSLER ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen
RÖSLER und dem Besteller sowie auch dann, wenn RÖSLER in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung von Waren oder die Erbringung
sonstiger Leistungen durchführt.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich RÖSLER seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von RÖSLER Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag
RÖSLER nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen RÖSLER zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
(4) An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmaln in unveränderter Form auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
(6) Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Artikel II: Obserwandogeräte und Obserwando Portal
Die Nutzung von Geräten, Ergänzungsfunktionen und Dienstleistungen, die zur Funktionserfüllung das Obserwando Portal benötigen, beinhaltet notwendig eine Vereinbarung
zur Nutzung des OBSERWANDO Portals. Für diese Vereinbarung gilt das Folgende:
(1) Die Vereinbarung beginnt mit dem Tag, an dem die Geräte an einen Frachtführer oder dem Kunden direkt übergeben wurden soweit nicht schriftlich oder in Textform anders
vereinbart.
(2) Die Vereinbarung wird für die im Kauf- oder Mietvertrag angegebene Zeit fest geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mindestens 3
Monate vor Ablauf der Festlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.
(3) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 2 kann der Vereinbarung über die Nutzung außerordentlich fristlos ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder das
Entgelt für die Nutzung des Obserwandoportals zu zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen nicht bezahlt wurde.
(4) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch RÖSLER nach Abs. 3 bleibt der Vergütungsanspruch von RÖSLER für die Nutzung des Obserwando Portals mindestens
bis zum nächst zulässigen Datum der Beendigung der Nutzungsvereinbarung nach Abs. 2 bestehen.
(5) Die von den Datenerfassungsgeräten aufgenommenen Daten stehen während der Vertragslaufzeit für die Dauer von 12 Monaten nach Erhebung im Portal zur Verfügung und
werden spätestens 12 Monate nach Vertragsbeendigung gelöscht.
(6) Bei Mängeln von Geräten sind diese zum Zwecke der Nachbesserung/Nachlieferung auf Kosten des Kunden auszubauen und an RÖSLER zurückzusenden. Sollte ein
Gewährleistungsfall nicht vorliegen, werden die angefallenen Kosten dem Kunden berechnet.
Artikel llI: Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Hat RÖSLER die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen
Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
(3) Zahlungen sind frei Zahlstelle RÖSLER zu leisten.
(4) Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderungen gegen Zahlungsansprüche von RÖSLER aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Besteller kann Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur aufgrund von Gegenforderungen ausüben, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen
sowie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Artikel IV: Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen durch RÖSLER (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von RÖSLER bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die RÖSLER zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigt, wird RÖSLER auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; RÖSLER steht die Wahl bei der Freigabe zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten nach eigenem Ermessen zu.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder seinerseits
den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an der Vorbehaltsware erst dann auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
(3) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten -
einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an RÖSLER ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an
RÖSLER ab, der dem von RÖSLER in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
(5) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Diese Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung erfolgt für Rösler. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für RÖSLER mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als
Vorbehaltsware.
(6) RÖSLER und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, RÖSLER nicht gehörenden Gegenständen RÖSLER in
jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert
der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
AGB für Lieferungen und Leistungen der Rösler Software- Technik Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbH
(7) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem RÖSLER in
Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
(8) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu
den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an RÖSLER ab.
(9) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, der Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist RÖSLER berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann RÖSLER nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
(10) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller RÖSLER unverzüglich zu
benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller RÖSLER unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den bzw. die Kunden
des Bestellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(11) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der RÖSLER nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur
Leistung neben der Rücknahme der Vorbehaltsware auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch RÖSLER
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, RÖSLER hätte dies ausdrücklich erklärt.
Artikel V: Fristen für Lieferungen; Verzug
(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen durch RÖSLER setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Pflichten des Bestellers voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn RÖSLER die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von RÖSLER, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder
aufgrund sonstiger Umstände, die von RÖSLER nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von RÖSLER
e) Naturkatastrophen oder Pandemien
verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Kommt RÖSLER in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden
konnte.
(4) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Abs. 3 genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von RÖSLER innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
(6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 5 Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises oder sonstigen Wertes der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der
Nachweis höherer Lagerkosten bleibt RÖSLER, und der Nachweis niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Besteller unbenommen.
Artikel VI: Gefahrübergang
(1) Die Gefahr für durch RÖSLER zu liefernde Waren geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von
RÖSLER gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
(2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Artikel VII: Entgegennahme, Abnahme
Der Besteller darf die Entgegennahme oder Abnahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Artikel Vlll: Sachmängel
Für Sachmängel haftet RÖSLER wie folgt:
(1) Voraussetzung aller Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten.
(2) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von RÖSLER unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(3) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
- soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
- bei Vorsatz,
AGB für Lieferungen und Leistungen der Rösler Software- Technik Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbH
- bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
- bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn,
vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
(4) Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
(5) Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist RÖSLER berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(6) RÖSLER ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abs. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(9) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte
Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
(10) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen RÖSLER gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(11) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RÖSLER. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. Vlll geregelten
Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist Rösler verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von RÖSLER erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet RÖSLER gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. Vlll NAbs 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) RÖSLER wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies RÖSLER nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von RÖSLER zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von RÖSLER bestehen nur, soweit der Besteller RÖSLER über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und RÖSLER alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2). Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3). Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von RÖSLER nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von RÖSLER gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4). lm Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. Vlll Abs. 4, 5, 8 und 9
entsprechend.
(5). Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. Vlll entsprechend.
(6). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen RÖSLER und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
Artikel X: Erfüllungsvorbehalt
(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder
internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
(2). Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, sofern RÖSLER die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich
der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(2) Sofern Ereignisse im Sinne von Art. V Abs. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von RÖSLER
erheblich einwirken, wird der Vertragsverhältnis zwischen RÖSLER und dem Besteller unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht RÖSLER das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder
nicht nutzbar sind. Will RÖSLER von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so wird RÖSLER dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
AGB für Lieferungen und Leistungen der Rösler Software- Technik Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbH
Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Der Schadensersatzanspruch bei grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von
RÖSLER. RÖSLER ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen RÖSLER und dem Besteller, sein Zustandekommen und seine Auslegung, unterliegen dem Sach-Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
findet keine Anwendung.
Stand: 11.07.2021